Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bodoro GmbH - Stand Januar 2021
1.1. Geschäftsverkehr
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und
unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige
Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
soweit eine von uns verwendete Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden
Inhalt hat und so weit nicht schriftlich, fernschriftlich oder mit Telefax
einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden
zugestimmt wurde.
1.2. Abweichende
Bedingungen
Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen
oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden
auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Einzelfall
ausdrücklich widersprechen, oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen
die Lieferung ausführen.
1.3. Verträge
Sämtliche Verträge mit unseren Kunden
werden erst durch unsere schriftliche, fernschriftliche oder Telefax-Auftragsbestätigung,
die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin
sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für
einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.
2. Lieferbedingungen, Lieferumfang, Gefahrübergang
2.1. Die Preise und Liefertermine ergeben sich aus unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Die Preise verstehen sich in Euro, verladen ab unserem Lager Gronau bzw. Lengerich, zuzüglich handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird, und zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
2.2. Die vereinbarten Preise basieren auf den derzeit für uns gültigen Einkaufspreisen, Lohn- und Gehaltstarifen, Zöllen, Frachten, Seefrachten und Währungsparitäten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere für den Fall der Erhöhung der vorgenannten Kostenfaktoren, eintreten.
2.3. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Lieferung solange Vorrat reicht, Zwischenverkauf vorbehalten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
2.4. Wir haben unsere
Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß dem Frachtführer
oder Spediteur übergeben, oder auf Fahrzeuge unserer Kunden verladen worden
ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
3. Lieferfristen und Störungen
3.1. Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung einer Lieferung nur ein, soweit wir durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht Verfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Zulieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Kunden.
3.2. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt, falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder weiterhin auf Lieferung bestehen. Hierzu hat er innerhalb einer angemessenen Frist und nach Aufforderung durch uns, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz bleiben unberührt, wobei wir, ein Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe, nur im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzögerung der Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen haften.
3.3. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im letzten Satz von 3.2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.4. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist, nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden an uns, an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
4. Nichterfüllung durch den Kunden
4.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Nichtzahlung einer Vorkasse, Nichterreichbarkeit trotz AVIS-Anforderung), so sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.2. Weiterhin sind wir, unter den vorgenannten Voraussetzungen und nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 25 % des Vertragspreises zuzüglich Umsatzsteuer, geltend zu machen. Es wird jedoch dem Kunden der Nachweis gestattet, der Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung der Vorkasse oder das Beheben der zur Verletzung der Mitwirkungspflichten führenden Umstände endgültig verweigert.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der angelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind
wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen.
Dieses Verlangen sowie die Zahlungsvollstreckung in die gelieferte Ware durch
uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen,
die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
5.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
der gelieferten Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt an uns alle seine zukünftigen
Ansprüche gegenüber seinem Kunden aus der Weiterveräußerung ab. Von Dritten
eingehende Zahlungen nimmt der Kunde treuhänderisch für uns entgegen und leitet
sie uns unverzüglich, im Rahmen seiner uns gegenüber noch offener
Verbindlichkeit, weiter.
5.4. Auf unser Verlangen ist der Kunde im Fall von Zahlungsverzug oder Nichterfüllung verpflichtet, uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträgen, mitzuteilen.
5.5. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20 % übersteigenden Betrags, zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5.6. Der Käufer kann, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die
Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des
Insolvenzverfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolgten
Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und
zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind
sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind entsprechend den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zu leisten.
6.2. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
sieben Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Neukunden ist die
bestellte Ware grundsätzlich zwei Mal per Vorkasse zu zahlen, bevor eine
Auslieferung auf offene Rechnung erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist eine
positive Wirtschaftsauskunft. Wird die Vorkasse nicht pünktlich geleistet,
greift Ziffer 4.
6.3. Der Kunde ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel-rügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen-ansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.4. Eine Aufrechnung gegen unsere
Lieferforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen, oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
6.5. Befindet sich der Kunde im
Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen
Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie
bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. bei
Scheck- oder Wechselprotest, eine Wirtschafts- oder Bankauskunft mit einem
negativ deutbaren Inhalt), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des
Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte
Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Abwicklung ab,
werden alle noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.
7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsrechte des
Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei
Anlieferung der Ware ist die Versiegelung und Liefermengen zu prüfen. Offene
Mängel müssen vom Fahrer quittiert werden.
7.2. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel
müssen unverzüglich nach der Entdeckung unter genauer Beschreibung geltend
gemacht werden. Bei der Mängelrüge hat der Kunde den jeweiligen Auftragsbezug
(Auftragsnummer) anzugeben.
7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
und Neulieferung steht in jedem Fall der Bodoro GmbH zu. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden,
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz,
statt der Leistung zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen,
dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden
verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Verjährung beim Kauf neuer Sachen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfristen nach Satz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfristen nach Satz 1 und Satz 2 gelten mit folgender Maßgabe:
Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
8.1. Verjährung beim Kauf gebrauchter
Sachen Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem
Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen
nach Satz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die
mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der
Ablieferung der Sache. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben
die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung,
die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
9. Verbraucherverträge
Gehört der Kunde nicht zu dem in § 310 BGB genannten Kreis von Personen (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen), gelten die vorstehenden AGB für ihn mit Ausnahme der Ziff. 3, 6.3., 7, 8. und 10. Ergänzend gilt in Verbraucherverträgen:
9.1.
Lieferfrist
Falls die Bodoro GmbH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf. Liefert die Bodoro GmbH bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von der Bodoro GmbH oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden bei der Bodoro GmbH an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
10. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Käufer oder einen seiner Beauftragten. Insbesondere auch an die Spedition, die die Bodoro GmbH für den Kunden beauftragt (ab Werk Lieferung) auf den Käufer über.
11. Rücktritt
Die Bodoro GmbH braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und die Bodoro GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat die Bodoro GmbH den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Rücktrittsrecht wird der Bodoro GmbH zugestanden, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von der Bodoro GmbH in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Auftragserteilung wesentlich verschlechtern. Insbesondere bei Einziehung des durch eine Versicherung gezeichneten Kreditlimits oder eine neu festgesetzte Bonitätsklasse ab Klasse 4.
12. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat die Bodoro GmbH Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wert-minderung.
13. Gewährleistung.
Dem Kunden steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat. Die Bodoro GmbH kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder von der Hannebohm Handels GmbH endgültig verweigert wurde. Wählt der Kunde den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäßer Behandlung bzw. Montage entstanden sind. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Kunde nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichts stand der Hauptsitz von der Hannebohm Handels GmbH also Lengerich/ Emsland. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.1. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Hauptsitz von der Hannebohm Handels GmbH in Lengerich/ Emsland Erfüllungs- und Zahlungsort.
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lengerich/Ems ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.