Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bodoro GmbH - Stand Januar 2021

1.1. Geschäftsverkehr
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit eine von uns verwendete Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und so weit nicht schriftlich, fernschriftlich oder mit Telefax einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden zugestimmt wurde.

1.2. Abweichende Bedingungen
Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Ein­zelfall ausdrücklich widersprechen, oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3. Verträge
Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche, fernschriftliche oder Te­lefax-Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.


2. Lieferbedingungen, Lieferumfang, Gefahrübergang

2.1. Die Preise und Liefertermine ergeben sich aus unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Die Prei­se verstehen sich in Euro, verladen ab unserem Lager Gronau bzw. Lengerich, zuzüglich handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird, und zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

2.2. Die vereinbarten Preise basieren auf den derzeit für uns gültigen Einkaufspreisen, Lohn- und Gehaltstarifen, Zöllen, Frachten, Seefrachten und Währungsparitäten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere für den Fall der Erhöhung der vorgenannten Ko­stenfaktoren, eintreten.

2.3. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrück­liches Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Lieferung solange Vorrat reicht, Zwischenverkauf vorbehalten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

2.4. Wir haben unsere Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß dem Frachtführer oder Spediteur übergeben, oder auf Fahrzeuge unserer Kunden verladen worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

3. Lieferfristen und Störungen

3.1. Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung einer Lieferung nur ein, soweit wir durch rechtzeitigen Ab­schluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht Verfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflicht­verletzung im Zusammenhang mit den Zulieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Kunden.

3.2. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt, falls technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werk­zeuge vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Wird eine ver­einbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder weiterhin auf Lieferung bestehen. Hierzu hat er innerhalb einer ange­messenen Frist und nach Aufforderung durch uns, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die gesetz­lichen Bestimmungen zum Schadensersatz bleiben unberührt, wobei wir, ein Vertreter oder ein Erfüllungsge­hilfe, nur im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzögerung der Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen haften.

3.3. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im letzten Satz von 3.2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.4. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorherseh­baren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist, nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden an uns, an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

4. Nichterfüllung durch den Kunden

4.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Nichtzahlung einer Vorkasse, Nichterreichbarkeit trotz AVIS-Anforderung), so sind wir berechtigt, den uns hieraus entste­henden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.2. Weiterhin sind wir, unter den vorgenannten Voraussetzungen und nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfül­lung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 25 % des Vertragspreises zuzüglich Umsatzsteuer, geltend zu machen. Es wird jedoch dem Kunden der Nachweis gestattet, der Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung der Vorkasse oder das Beheben der zur Verletzung der Mitwirkungspflichten führen­den Umstände endgültig verweigert.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der angelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen.

5.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware siche­rungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie die Zahlungsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen, die Vorbehaltsware ge­sondert zu lagern und zu kennzeichnen.

5.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt an uns alle seine zukünftigen Ansprüche gegen­über seinem Kunden aus der Weiterveräußerung ab. Von Dritten eingehende Zahlungen nimmt der Kunde treuhänderisch für uns entgegen und leitet sie uns unverzüglich, im Rahmen seiner uns gegenüber noch offener Verbindlichkeit, weiter.

5.4. Auf unser Verlangen ist der Kunde im Fall von Zahlungsverzug oder Nichterfüllung verpflichtet, uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträgen, mitzuteilen.

5.5. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20 % übersteigenden Betrags, zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.6. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenz­verfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiter­verkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Zahlungen sind entsprechend den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zu leisten.

6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sieben Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Neukunden ist die bestellte Ware grundsätzlich zwei Mal per Vorkasse zu zahlen, bevor eine Auslieferung auf offene Rechnung erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist eine positive Wirtschaftsauskunft. Wird die Vorkasse nicht pünktlich geleistet, greift Ziffer 4.

6.3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel-rügen oder Ge­genansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen-ansprüche rechtskräftig festge­stellt worden oder unstreitig sind.

6.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Lieferforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen, oder rechtskräf­tig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

6.5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zah­lung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Ver­mögensverhältnisse des Kunden (z.B. bei Scheck- oder Wechselprotest, eine Wirtschafts- oder Bankauskunft mit einem negativ deutbaren Inhalt), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Abwicklung ab, werden alle noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.

 

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschul­deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Anlieferung der Ware ist die Versiegelung und Liefermengen zu prüfen. Offene Mängel müssen vom Fahrer quittiert werden.

7.2. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung unter genauer Be­schreibung geltend gemacht werden. Bei der Mängelrüge hat der Kunde den jeweiligen Auftragsbezug (Auftragsnummer) anzugeben.

7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen­heit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbesei­tigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Bodoro GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kun­den verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


8. Verjährung beim Kauf neuer Sachen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfristen nach Satz 1 gelten auch für sämtliche Schadenser­satzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechts­grundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfristen nach Satz 1 und Satz 2 gelten mit folgender Maßgabe:

Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhem­mung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

8.1. Verjährung beim Kauf gebrauchter Sachen Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Satz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusam­menhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die ge­setzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neu­beginn von Fristen unberührt.

 

9. Verbraucherverträge

Gehört der Kunde nicht zu dem in § 310 BGB genannten Kreis von Personen (Unter­nehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen), gelten die vor­stehenden AGB für ihn mit Ausnahme der Ziff. 3, 6.3., 7, 8. und 10. Ergänzend gilt in Verbraucherverträgen:

9.1. Lieferfrist

Falls die Bodoro GmbH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf. Liefert die Bodoro GmbH bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Nicht zu vertretende Störungen im Geschäfts­betrieb von der Bodoro GmbH oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussper­rungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden bei der Bodoro GmbH an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.


10. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Käufer oder einen seiner Beauftragten. Insbesondere auch an die Spedition, die die Bodoro GmbH für den Kunden beauftragt (ab Werk Lieferung) auf den Käufer über.

 

11. Rücktritt

Die Bodoro GmbH braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und die Bodoro GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat die Bodoro GmbH den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Rück­trittsrecht wird der Bodoro GmbH zugestanden, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsa­chen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von der Bodoro GmbH in begründeter Weise zu ge­fährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Auftragserteilung wesentlich verschlechtern. Insbesondere bei Einziehung des durch eine Versicherung gezeichneten Kreditlimits oder eine neu festgesetzte Bonitätsklasse ab Klasse 4.

 

12. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat die Bodoro GmbH Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wert-minderung.

 

13. Gewährleistung.

Dem Kunden steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer man­gelfreien Ware hat. Die Bodoro GmbH kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unver­hältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder von der Hannebohm Handels GmbH endgültig verweigert wurde. Wählt der Kunde den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewäh­ren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Tem­peratur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäßer Behandlung bzw. Montage entstanden sind. Gewährleistungsan­sprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Kunde nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.

 

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhe­bung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichts stand der Hauptsitz von der Hannebohm Handels GmbH also Lengerich/ Emsland. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Hauptsitz von der Hannebohm Handels GmbH in Lengerich/ Emsland Erfüllungs- und Zahlungsort.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son­dervermögen ist, ist Lengerich/Ems ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittel­bar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.